Satzung


Gemischter Chor Melodia Kahl e. V.

gegründet 1911

Mitglied des Maintalsängerbundes im Deutschen Sängerbund

§ 1

 Name und Zweck des Vereins 

Der Verein führt den Namen:

Gemischter Chor "Melodia" Kahl e. V. gegründet 1911 

Der Gemischte Chor "Melodia" Kahl e. V. bezweckt durch die Ausbreitung und Veredelung des deutschen Chorgesangs als einer wichtigen kulturellen Gemeinschaftsaufgabe die Förderung der Volksbildung und Heimatpflege. Zur Erreichung dieser Ziele hält der Gemischte Chor "Melodia" Kahl e. V. regelmäßig Singstunden ab, veranstaltet Konzerte und gesellige Veranstaltungen und stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Die Tätigkeit des Gemischten Chores "Melodia" Kahl e. V. ist somit gemeinnützig, sie dient ohne Absicht der Gewinnerzielung ausschließlich den oben genannten Zwecken. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden nichts zurück, außer ihrem Eigentum, sofern dieses dem Verein nicht bereits übereignet wurde, sei es mündlich oder schriftlich. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 2 

Sitz des Vereins

Der Gemischte Chor "Melodia" Kahl e. V. hat seinen Sitz in Kahl am Main, Landkreis Aschaffenburg. 

§ 3 

Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

a) aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

 § 4

Erwerb der Mitgliedschaft und Ehrung          

a) Aktives Mitglied kann jede (r) stimmbegabte (r) Sangesfreund (in) werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der / die Aufnahmesuchende (n) schriftlich oder mündlich entsprechenden Antrag gestellt haben.

b) Passives Mitglied kann eine Person werden, die Bestrebungen des Vereins unterstützen will ohne selbst aktiv mitzusingen. Über die Aufnahme gilt das unter Ziffer a) Gesagte bzw. die Umwandlung einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft, gleichfalls kann eine passive in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt werden.

c) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Vereinswesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

d) Ständchen: Bei aktiven Mitgliedern bei Vollendung des 50., 60., 65., 70., 75., 80., 85., usw. Geburtstages. Bei passiven Mitgliedern desgleichen. Bei allen Mitgliedern bei grüner, silberner, goldener, diamantener Hochzeit sowie zum 40. Hochzeitstag.

Grablied: Bei allen aktiven Mitgliedern am Tage der Beisetzung und desgleichen nach Möglichkeit bei allen passiven Mitgliedern.

§ 5 

Pflichten der Mitglieder

Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen, die Interessen des Vereins innerhalb und außerhalb der Singstunde zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohl des Vereins förderlich ist. Vorstehender Paragraph erstreckt sich auch auf Ehrenmitglieder und passive Mitglieder. 

§ 6

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod oder Beitragsrückstand von einem Jahr und darüber. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, doch muss der Mitgliedsbeitrag (§7) für das laufende Jahr gezahlt werden, desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen. Aktive Mitglieder dürfen, sofern sie die Singstunden nicht regelmäßig besuchen können (durch Krankheit oder Berufsbeeinträchtigung) als passive Mitglieder geführt werden, darüber entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, können auf Antrag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Ob dieser Beschluss durch geheime oder öffentliche Abstimmung ermittelt wird, entscheidet die Mitgliederversammlung. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossene Mitglieder können in der ordentlichen Generalversammlung gegen diesen Beschluss Einspruch erheben. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig und bindend.

 § 7 

Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für etwa von der Generalversammlung beschlossene besondere Umlagen. Höhe und Zahlungsmodus bestimmt die Generalversammlung. Jugendlichen und Erwerbslosen werden Vergünstigungen gewährt. Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.

 § 8a

 Der Vorstand

Der Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem / der 1. und 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung berechtigt.

 § 8b 

Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) der / dem 1. und 2. Vorsitzenden laut § 8a

b) der / dem Vorstandsbeauftragten

c) dem / der Kassierer(in)

d) dem / der Schriftführer(in)

e) den vier Beisitzern(innen)

Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Generalversammlung auf die Dauer von2 Jahren. Die zu wählenden Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein und ein Jahr dem Verein angehören. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung der laufenden Amtszeit einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so kann eine Nachwahl stattfinden; sie muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden. 

§ 9 

Der / Die Chorleiter(in)

Der / Die musikalische Leiter(in) des Chores wird vom Vorstand in Absprache mit den aktiven Mitgliedern bestimmt. Die Anstellung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch mit dem / der Chorleiter(in) die zu zahlende Vergütung vereinbart. Der / Die Chorleiter(in) ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit in Verbindung mit dem Vorstand des Vereins. 

§ 10 

Arbeitsgebiet des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist. Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, besonders die Besetzung der einzelnen Funktionen, außer der im § 12 genannten. Der / Die 1. Vorsitzende leitet den Verein anhand der Vereinssatzung. Er / Sie beruft die Vorstands- sowie die Generalversammlungen ein und führt dabei den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Außerdem setzt er / sie die Tagesordnungen für die Versammlung fest. Bei Abwesenheit des / der 1. Vorsitzenden vertritt der / die 2. Vorsitzende dessen (deren) Stelle. Der / Die Kassierer(in) verwaltet die Vereinskasse und erhebt die Jahresbeiträge, führt das Kassenbuch. Das Kassenbuch hat er / sie jährlich den in der Generalversammlung bestimmten Personen zur Kassenprüfung vorzulegen. Die Genehmigung des Kassenberichts schließt die Entlastung des Vorstandes in sich. Dem / Der Schriftführer(in) obliegen sämtliche schriftliche Arbeiten, ebenso der Geschäftsverkehr und die Führung des Protokollbuches. Er / Sie führt ebenfalls ein Mitgliederverzeichnis, welches von Zeit zu Zeit mit dem des / der Kassierers (in) zu vergleichen ist. Sämtliche Vereinsbeschlüsse sind in das Protokollbuch aufzunehmen, welche vom (von der) 1. Vorsitzenden oder dessen / deren Stellvertreter (in) zu unterschreiben sind und in der nächsten Versammlung zur Vorlesung kommen.  Über Generalversammlungen ist ebenfalls ein Protokoll abzufassen. Die Notenwarte übernehmen die Verwaltung des gesamten Liedgutes und führen darüber Verzeichnis. Für die Erhaltung und Schonung übernehmen sie die volle Verantwortung. Das Klavier darf nicht ohne die Zustimmung des Vorstandes verliehen werden. 

§ 11 

Die Mitgliederversammlung

Die Generalversammlung findet alljährlich im Januar statt. Daneben kann der Vorstand Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragt. In diesem Fall muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von 3 Wochen stattgeben. Der Termin für die Versammlung ist vom Vorstand mindestens 8 Tage vorher in der Singstunde bekannt zu geben. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Auflösung des Vereins (§ 16) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den / die Schriftführer(in) protokolliert.

Stimmberechtigt sind folgende Mitglieder:

Alle Mitglieder ab 16 Jahren. Bei Mitgliedern unter 16 Jahren ist jeweils ein erziehungsberechtigtes Elterteil stimmberechtigt. Bei Familienmitgliedschaft, das heiß, alle in einer Familie lebenden Personen, sind die Mitglieder ab 16 Jahren stimmberechtigt. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Generalversammlung beraten und abgestimmt wird. Wahlen und Abstimmungen finden durch Zuruf statt. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes sind geheime Wahlen durchzuführen.

 § 12 

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegenheiten, die er nicht selbst entscheiden will, der Generalversammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) Die Wahl des Vorstandes

b) Die Wahl von 2 Rechnungsprüfern(innen)

c) Die Festsetzung des Jahresbeitrages

d) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

e) Die Erledigung der gestellten Anträge.

§ 13 

Berichterstattung und Entlastung 

Der / Die Vorsitzende erstattet der Generalversammlung einen Jahresbericht, der / die Kassierer(in) einen Bericht über die Kassenlage, der / die Chorleiter(in) über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr. Dem Vorstand wird nach Anhörung der Kassenprüfer(innen) Entlastung erteilt. 

§ 14 

Geschäftsordnung

Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung für die Abwicklung der Mitgliederversammlung aufzustellen in der Einzelheiten des Versammlungsablaufes bestimmt werden. Die Geschäftsordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. 

§ 15 

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr. 

§ 16 

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins 

Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Gemischten Chores "Melodia" Kahl e. V. setzt den Beschluss einer Mitgliederversammlung voraus, die lediglich zu diesem Zweck einberufen wird. Hierbei müssen mindestens 3/4 der Mitglieder vertreten sein und 3/4 der Erschienenen zustimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt in Kahl am Main.

§ 17

 Inkrafttretung der Satzung

Die Streichungen und Änderungen der § 10 und § 11 die in der außerordentlichen Jahreshauptversammlung vom 13.6.2002 beschlossen wurden, sind in vorstehender Satzung vorgenommen

Kahl am Main, den 17.06.2002

Gez. Stefan Platt                         1. Vorsitzender

Gez. Brigitte Sondermann             2. Vorsitzender

Gez. Anette Krebs                        Schriftführerin

Gez. Angelika Kalusok                  Kassiererin

Im Original vom 1. Vorsitzenden unterzeichnet

Vereins - Satzung

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