Satzung
Gemischter Chor Melodia Kahl e. V.
gegründet 1911
Mitglied des Maintalsängerbundes im Deutschen Sängerbund
§ 1
Name
und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen:
Gemischter Chor "Melodia" Kahl e. V. gegründet 1911
Der
Gemischte Chor "Melodia" Kahl e. V. bezweckt durch die Ausbreitung und
Veredelung des deutschen Chorgesangs als einer wichtigen kulturellen
Gemeinschaftsaufgabe die Förderung der Volksbildung und
Heimatpflege. Zur Erreichung dieser Ziele hält der Gemischte Chor
"Melodia" Kahl e. V. regelmäßig Singstunden ab, veranstaltet
Konzerte und gesellige Veranstaltungen und stellt bei allen sich
bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der
Öffentlichkeit. Die Tätigkeit des Gemischten Chores "Melodia"
Kahl e. V. ist somit gemeinnützig, sie dient ohne Absicht der
Gewinnerzielung ausschließlich den oben genannten Zwecken.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden
nichts zurück, außer ihrem Eigentum, sofern dieses dem
Verein nicht bereits übereignet wurde, sei es mündlich oder
schriftlich. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 2
Sitz des Vereins
Der Gemischte Chor "Melodia" Kahl e. V. hat seinen Sitz in
Kahl am Main, Landkreis Aschaffenburg.
§ 3
Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
a)
aktiven Mitgliedern
b) passiven
Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft und
Ehrung
a) Aktives Mitglied kann jede (r) stimmbegabte (r) Sangesfreund (in) werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand, nachdem der / die Aufnahmesuchende (n) schriftlich oder mündlich entsprechenden Antrag gestellt
haben.
b)
Passives Mitglied kann eine Person werden, die Bestrebungen des Vereins
unterstützen will ohne selbst aktiv mitzusingen. Über die
Aufnahme gilt das unter Ziffer a) Gesagte bzw. die Umwandlung einer
aktiven in eine passive Mitgliedschaft, gleichfalls kann eine passive
in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt werden.
c)
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um
das Vereinswesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die
Ernennung erfolgt von der Generalversammlung auf Vorschlag des
Vorstands.
d)
Ständchen: Bei aktiven Mitgliedern bei Vollendung des 50., 60.,
65., 70., 75., 80., 85., usw. Geburtstages. Bei passiven Mitgliedern
desgleichen. Bei allen Mitgliedern bei grüner, silberner,
goldener, diamantener Hochzeit sowie zum 40. Hochzeitstag.
Grablied: Bei allen aktiven Mitgliedern am
Tage der Beisetzung und desgleichen nach Möglichkeit bei allen passiven Mitgliedern.
§ 5
Pflichten der
Mitglieder
Die
aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den
Singstunden teilzunehmen, die Interessen des Vereins innerhalb und
außerhalb der Singstunde zu vertreten und alles zu tun, was dem
Wohl des Vereins förderlich ist. Vorstehender Paragraph erstreckt
sich auch auf Ehrenmitglieder und passive Mitglieder.
§ 6
Ende der
Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung,
Ausschluss, Tod oder Beitragsrückstand von einem Jahr und
darüber. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch
schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, doch muss der
Mitgliedsbeitrag (§7) für das laufende Jahr gezahlt werden,
desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen.
Aktive Mitglieder dürfen, sofern sie die Singstunden nicht
regelmäßig besuchen können (durch Krankheit oder
Berufsbeeinträchtigung) als passive Mitglieder geführt
werden, darüber entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die das
Ansehen des Vereins schädigen, können auf Antrag des
Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung von der
Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Ob dieser Beschluss durch geheime
oder öffentliche Abstimmung ermittelt wird, entscheidet die
Mitgliederversammlung. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossene
Mitglieder können in der ordentlichen Generalversammlung gegen
diesen Beschluss Einspruch erheben. Die Beschreitung des Rechtsweges
ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Generalversammlung ist
endgültig und bindend.
§ 7
Beitragspflicht
Jedes
Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten
Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für etwa von
der Generalversammlung beschlossene besondere Umlagen. Höhe und
Zahlungsmodus bestimmt die Generalversammlung. Jugendlichen und
Erwerbslosen werden Vergünstigungen gewährt. Ehrenmitglieder
genießen Beitragsfreiheit.
§ 8a
Der
Vorstand
Der Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem / der 1. und 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln zur Vertretung berechtigt.
§ 8b
Der erweiterte
Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) der
/ dem 1. und 2. Vorsitzenden laut § 8a
b) der
/ dem Vorstandsbeauftragten
c) dem
/ der Kassierer(in)
d) dem
/ der Schriftführer(in)
e) den
vier Beisitzern(innen)
Die
Wahl des Vorstands erfolgt durch die Generalversammlung auf die Dauer
von2 Jahren. Die zu wählenden Mitglieder müssen mindestens 18
Jahre alt sein und ein Jahr dem Verein angehören. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand
befugt, bis zur Beendigung der laufenden Amtszeit einen Nachfolger
einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit der 1. oder 2.
Vorsitzende aus, so kann eine Nachwahl stattfinden; sie muss innerhalb
von 4 Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder ausscheiden.
§ 9
Der / Die
Chorleiter(in)
Der
/ Die musikalische Leiter(in) des Chores wird vom Vorstand in Absprache
mit den aktiven Mitgliedern bestimmt. Die Anstellung erfolgt aufgrund
eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch mit dem /
der Chorleiter(in) die zu zahlende Vergütung vereinbart. Der / Die
Chorleiter(in) ist für die musikalische Arbeit im Chor
verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung
sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in der
Öffentlichkeit in Verbindung mit dem Vorstand des Vereins.
§ 10
Arbeitsgebiet des
Vorstandes
Dem
Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der
Generalversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles, was
zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen,
soweit dies nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten
ist. Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die
anfallenden Arbeiten unter sich. Der Vorstand gibt sich eine eigene
Geschäftsordnung, besonders die Besetzung der einzelnen
Funktionen, außer der im § 12 genannten. Der / Die 1.
Vorsitzende leitet den Verein anhand der Vereinssatzung. Er / Sie
beruft die Vorstands- sowie die Generalversammlungen ein und führt
dabei den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Außerdem setzt er / sie die Tagesordnungen für die
Versammlung fest. Bei Abwesenheit des / der 1. Vorsitzenden vertritt
der / die 2. Vorsitzende dessen (deren) Stelle. Der / Die Kassierer(in)
verwaltet die Vereinskasse und erhebt die Jahresbeiträge,
führt das Kassenbuch. Das Kassenbuch hat er / sie jährlich
den in der Generalversammlung bestimmten Personen zur
Kassenprüfung vorzulegen. Die Genehmigung des Kassenberichts
schließt die Entlastung des Vorstandes in sich. Dem / Der
Schriftführer(in) obliegen sämtliche schriftliche Arbeiten,
ebenso der Geschäftsverkehr und die Führung des
Protokollbuches. Er / Sie führt ebenfalls ein
Mitgliederverzeichnis, welches von Zeit zu Zeit mit dem des / der
Kassierers (in) zu vergleichen ist. Sämtliche
Vereinsbeschlüsse sind in das Protokollbuch aufzunehmen, welche
vom (von der) 1. Vorsitzenden oder dessen / deren Stellvertreter (in)
zu unterschreiben sind und in der nächsten Versammlung zur
Vorlesung kommen. Über
Generalversammlungen ist ebenfalls ein Protokoll abzufassen. Die
Notenwarte übernehmen die Verwaltung des gesamten Liedgutes und
führen darüber Verzeichnis. Für die Erhaltung und
Schonung übernehmen sie die volle Verantwortung. Das Klavier darf
nicht ohne die Zustimmung des Vorstandes verliehen werden.
§ 11
Die
Mitgliederversammlung
Die
Generalversammlung findet alljährlich im Januar statt. Daneben
kann der Vorstand Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun,
wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder die Einberufung einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragt. In diesem Fall muss der
Vorstand dem Ersuchen innerhalb von 3 Wochen stattgeben. Der Termin
für die Versammlung ist vom Vorstand mindestens 8 Tage vorher in
der Singstunde bekannt zu geben. Die ordnungsgemäß
einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit
Ausnahme der Auflösung des Vereins (§ 16) werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den / die
Schriftführer(in) protokolliert.
Stimmberechtigt sind folgende Mitglieder:
Alle
Mitglieder ab 16 Jahren. Bei Mitgliedern unter 16 Jahren ist jeweils
ein erziehungsberechtigtes Elterteil stimmberechtigt. Bei
Familienmitgliedschaft, das heiß, alle in einer Familie lebenden
Personen, sind die Mitglieder ab 16 Jahren stimmberechtigt. Jedem
Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die
bei der Generalversammlung beraten und abgestimmt wird. Wahlen und
Abstimmungen finden durch Zuruf statt. Auf Verlangen eines
stimmberechtigten Mitgliedes sind geheime Wahlen durchzuführen.
§ 12
Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegenheiten, die er nicht selbst entscheiden will, der Generalversammlung
vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Die Wahl des Vorstandes
b) Die Wahl von 2 Rechnungsprüfern(innen)
c) Die Festsetzung des Jahresbeitrages
d) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Die Erledigung der gestellten Anträge.
§ 13
Berichterstattung
und Entlastung
Der
/ Die Vorsitzende erstattet der Generalversammlung einen Jahresbericht,
der / die Kassierer(in) einen Bericht über die Kassenlage, der /
die Chorleiter(in) über die musikalische Arbeit des abgelaufenen
Jahres und die Planung für das laufende Jahr. Dem Vorstand wird
nach Anhörung der Kassenprüfer(innen) Entlastung erteilt.
§ 14
Geschäftsordnung
Der
Vorstand hat eine Geschäftsordnung für die Abwicklung der
Mitgliederversammlung aufzustellen in der Einzelheiten des
Versammlungsablaufes bestimmt werden. Die Geschäftsordnung muss
von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 15
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das laufende
Kalenderjahr.
§ 16
Satzungsänderung
und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen
bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Hierzu ist
eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die
Auflösung des Gemischten Chores "Melodia" Kahl e. V. setzt den
Beschluss einer Mitgliederversammlung voraus, die lediglich zu diesem
Zweck einberufen wird. Hierbei müssen mindestens 3/4 der
Mitglieder vertreten sein und 3/4 der Erschienenen zustimmen. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den
Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt in Kahl am Main.
§ 17
Inkrafttretung
der Satzung
Die
Streichungen und Änderungen der § 10 und § 11 die in der
außerordentlichen Jahreshauptversammlung vom 13.6.2002
beschlossen wurden, sind in vorstehender Satzung vorgenommen
Kahl am Main, den 17.06.2002
Gez. Stefan Platt 1. Vorsitzender
Gez. Brigitte Sondermann
2. Vorsitzender
Gez. Anette Krebs
Schriftführerin
Gez. Angelika Kalusok
Kassiererin
Im Original vom 1. Vorsitzenden
unterzeichnet

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