Vereinssatzung


Satzung

Gemischter Chor Melodia Kahl e. V.

gegründet 1911

Mitglied des Maintalsängerbundes im Deutschen Sängerbund

 

 

§ 1

Name und Zweck des Vereins


Der Verein führt den Namen:

Gemischter Chor Melodia Kahl e. V. gegründet 1911

 

Der Gemischte Chor Melodia Kahl e. V. bezweckt durch die Ausbreitung und Veredelung des deutschen Chorgesangs als einer wichtigen kulturellen Gemeinschaftsaufgabe die Förderung der Volksbildung und Heimatpflege. Zur Erreichung dieser Ziele hält der Gemischte Chor Melodia Kahl e. V. regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und gesellige Veranstaltungen und stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Gemischte Chor Melodia Kahl e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Gemischten Chores Melodia Kahl e. V. ist somit gemeinnützig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden nichts zurück, außer ihrem Eigentum, sofern dieses dem Verein nicht bereits übereignet wurde, sei es mündlich oder schriftlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2

Sitz des Vereins

 

Der Gemischte Chor Melodia Kahl e. V. hat seinen Sitz in Kahl am Main, Landkreis Aschaffenburg.

 

§ 3

Mitglieder

 

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

a)  aktiven Mitgliedern

b)  passiven Mitgliedern

c)  Ehrenmitgliedern

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft und Ehrung

 

a) Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der / die Aufnahmesuchende(n) schriftlich oder mündlich entsprechenden Antrag gestellt haben.

b) Passives Mitglied kann jede Person werden, die Bestrebungen des Vereins unterstützen will ohne selbst aktiv mitzusingen. Über die Aufnahme gilt das unter Buchstabe a) geschriebene bzw. die Umwandlung einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft, gleichfalls kann eine passive in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt werden.

c) Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich um den Verein oder um das Vereinswesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

d)Ständchen: Bei aktiven Mitgliedern bei Vollendung des 50., 60., 65., 70., 75., 80., 85., usw. Geburtstages. Bei passiven Mitgliederndesgleichen. Bei allen Mitgliedern am Tage der Hochzeit, bei silberner, goldener und diamantener Hochzeit. Für Verstorbene des Vereins wird im Sterbejahr eine Messe bestellt und diese musikalisch gestaltet.

 
§ 5

Pflichten der Mitglieder

 

Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen, die Interessen des Vereins innerhalb und außerhalb der Chorproben zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohl des Vereins förderlich ist. Vorstehender Paragraph erstreckt sich auch auf Ehrenmitglieder und passive Mitglieder.

 

§ 6

Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod oder Beitragsrückstand von einem Jahr und darüber. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, doch muss der Mitgliedsbeitrag (§ 7) für das laufende Jahr gezahlt werden. Desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen. Aktive Mitglieder dürfen, sofern sie die Chorproben nicht regelmäßig besuchen können (durch Krankheit oder Berufsbeeinträchtigung) als passive Mitglieder geführt werden, darüber entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, können auf Antrag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der Jahreshauptversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Ob dieser Beschluss durch geheime oder öffentliche Abstimmung ermittelt wird, entscheidet die Jahreshauptversammlung. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossene Mitglieder können in der ordentlichen Jahreshauptversammlung gegen diesen Beschluss Einspruch erheben. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Jahreshauptversammlung ist endgültig und bindend.

 

§ 7

Beitragspflicht

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für etwa von der Jahreshauptversammlung beschlossene besondere Umlagen. Höhe und Zahlungsmodus bestimmt die Jahreshauptversammlung. Jugendlichen und Erwerbslosen werden Vergünstigungen gewährt. Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.

 

§ 8a

Der Vorstand

 

Der Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem / der 1. und 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung berechtigt. 

 

§ 8b

Der erweiterte Vorstand

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a)  der / dem 1. und 2. Vorsitzenden laut § 8a

b)  der / dem Vorstandsbeauftragten

c)  dem / der Kassierer(in)

d)  dem / der Schriftführer(in)

e)  den vier Beisitzern(innen)


Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Die zu wählenden Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein und ein Jahr dem Verein angehören. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung der laufenden Amtszeit einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so kann eine Nachwahl stattfinden; sie muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden.

 

§ 9

Der / Die Chorleiter(in)

 

Der / Die musikalische Leiter(in) des Chores wird vom Vorstand in Absprache mit den aktiven Mitgliedern bestimmt. Die Anstellung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch mit dem / der Chorleiter(in) die zu zahlende Vergütung vereinbart. Der / Die Chorleiter(in) ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit in Verbindung mit dem Vorstand des Vereins.

 

§ 10

Arbeitsgebiet des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Jahreshauptversammlung vorbehalten ist. Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, besonders die Besetzung der einzelnen Funktionen, außer der im § 12 genannten. Der / Die 1. Vorsitzende leitet den Verein anhand der Vereinssatzung. Er / Sie beruft die Vorstandssitzungen sowie die Jahreshauptversammlung ein und führt dabei den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Außerdem setzt er / sie die Tagesordnungen für die Versammlung fest. Bei Abwesenheit des / der 1. Vorsitzenden vertritt der / die 2. Vorsitzende dessen (deren) Stelle. Der / Die Kassierer(in) verwaltet die Vereinskasse und erhebt die Jahresbeiträge, führt das Kassenbuch. Das Kassenbuch hat er / sie jährlich den in der Jahreshauptversammlung bestimmten Personen zur Kassenprüfung vorzulegen. Die Genehmigung des Kassenberichts schließt die Entlastung des Vorstandes in sich. Dem / Der Schriftführer(in) obliegen sämtliche schriftliche Arbeiten, ebenso der Geschäftsverkehr und die Führung des Protokollbuches. Er / Sie führt ebenfalls ein Mitgliederverzeichnis, welches von Zeit zu Zeit mit dem des / der Kassierers (in) zu vergleichen ist. Sämtliche Vereinsbeschlüsse sind in das Protokollbuch aufzunehmen, welche vom (von der) 1. Vorsitzenden oder dessen / deren Stellvertreter (in) zu unterschreiben sind und in der nächsten Versammlung zur Vorlesung kommen. Über Jahreshauptversammlung ist ebenfalls ein Protokoll abzufassen. Die Notenwarte übernehmen die Verwaltung des gesamten Liedgutes und führen darüber Verzeichnis. Für die Erhaltung und Schonung übernehmen sie die volle Verantwortung. Das Klavier darf nicht ohne die Zustimmung des Vorstandes verliehen werden.

 

§ 11

Die Mitgliederversammlung

 

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich innerhalb des ersten Quartals statt. Die Einberufung einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung obliegt dem Vorstand. Daneben kann der Vorstand Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragt. In diesem Fall muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von 3 Wochen stattgeben. Der Termin für die Versammlung ist vom Vorstand mindestens 8 Tage vorher in der Chorprobe bekannt zu geben. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Auflösung des Vereins (§ 16) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den / die Schriftführer(in) protokolliert. Stimmberechtigt sind folgende Mitglieder:


Alle Mitglieder ab 16 Jahren. Bei Mitgliedern unter 16 Jahren ist jeweils ein erziehungsberechtigtes Elterteil stimmberechtigt. Bei Familienmitgliedschaft, das heiß, alle in einer Familie lebenden Personen, sind die Mitglieder ab 16 Jahren stimmberechtigt. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Jahreshauptversammlung beraten und abgestimmt wird. Wahlen und Abstimmungen finden durch Zuruf statt. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes sind geheime Wahlen durchzuführen.

 

§ 12

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegenheiten, die er nicht selbst entscheiden will, der Jahreshauptversammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgabe zu erfüllen:

 

a)  Die Wahl des Vorstandes

b)  Die Wahl von 2 Rechnungsprüfern(innen)

c)  Die Festsetzung des Jahresbeitrages

d)  Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

e) Die Erledigung der gestellten Anträge.

 

§ 13

Berichterstattung und Entlastung

 

Der / Die Vorsitzende erstattet der Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht, der / die Kassierer(in) einen Bericht über die Kassenlage, der / die Chorleiter(in) über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr. Dem Vorstand wird nach Anhörung der Kassenprüfer(innen) Entlastung erteilt.

 

§ 14

Geschäftsordnung

 

Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung für die Abwicklung der Jahreshauptversammlung aufzustellen in der Einzelheiten des Versammlungsablaufes bestimmt werden. Die Geschäftsordnung muss von der Jahreshauptversammlung genehmigt werden.

 

§ 15

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

 

§ 16

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

 

Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Jahreshauptversammlung. Hierzu ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Gemischten Chores Melodia Kahl e. V. setzt den Beschluss einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung voraus, die lediglich zu diesem Zweck einberufen wird. Hierbei müssen mindestens 3/4 der Mitglieder vertreten sein und 3/4 der Erschienenen zustimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt in Kahl am Main, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17

Inkrafttretung der Satzung

 

Die Ergänzungen, Änderungen und Streichungen der § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8b, § 10, § 11, § 12, §13, § 14, §16, § 17 die in der Generalversammlung vom 05.03.2015 beschlossen wurden, sind in vorstehender Satzung vorgenommen.

Kahl am Main, den 01.06.2015

Gez. Stefan Platt                           1. Vorsitzender

Gez. Brigitte Sondermann             2. Vorsitzender

Gez. Sabine Dean                         Schriftführerin

Gez. Otto Trageser                        Kassierer


Im Original vom 1. Vorsitzenden unterschrieben

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